5 LugÜ - begründete auch der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich seinen Entscheid, eine Zuständigkeit zur provisorischen Rechtsöffnung am Arrestort als nicht gegeben zu erachten (ZR 97, 1998, Nr. 14 S. 44 f.). d) Die Vorinstanz wies im Sinn einer Eventualbegründung darauf hin, zum gleichen Ergebnis, nämlich demjenigen, das angerufene Gerichtspräsidium sei für den Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren zuständig, gelange man auch, weil das provisorische Rechtsöffnungsverfahren eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 24 LugÜ darstelle. Die Rekurskommission kann diese Auffassung nicht teilen.