hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt indessen uneingeschränkt Art. 8 ZGB. In Vertragsstaaten des LugÜ, in welchen ein solches Verfahren mit Parteirollenumkehr unbekannt ist, könnte der Schuldner somit keine Aberkennungsklage einreichen (vgl. Markus, Provisorische Rechtsöffnung und Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen, in: ZBJV 131, 1995, S. 335 f.). Mit praktischen Überlegungen - nebst dem klaren Wortlaut von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ - begründete auch der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich seinen Entscheid, eine Zuständigkeit zur provisorischen Rechtsöffnung am Arrestort als nicht gegeben zu erachten (ZR 97, 1998, Nr. 14 S. 44 f.).