Solche Folgen beabsichtigt das LugÜ mit seinem umfassenden System von Zuständigkeitsnormen gerade zu vermeiden. Zu Recht weist der Rekurrent schliesslich darauf hin, bei einer Einordnung des Verfahrens betreffend provisorische Rechtsöffnung unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ seien Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Aberkennungsklage nicht ausgeschlossen. Nach schweizerischem Recht sind im Aberkennungsverfahren wohl die Parteirollen vertauscht; hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt indessen uneingeschränkt Art.