Des Weiteren würde es Sinn und Zweck des LugÜ widersprechen, wenn in der Schweiz wohl provisorische Rechtsöffnung erteilt würde, sich der Schuldner aber für die Aberkennungsklage an den im LugÜ erwähnten ausländischen Gerichtsstand, sei dies am Wohnsitz des Gläubigers (Art. 2 LugÜ), sei dies an einen besonderen Gerichtsstand (Art. 5 ff. LugÜ), wenden müsste; dies wäre indessen der Fall, wenn das Rechtsöffnungsverfahren nicht als materielles Erkenntnisverfahren qualifiziert würde (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 84 SchKG N 24): Solche Folgen beabsichtigt das LugÜ mit seinem umfassenden System von Zuständigkeitsnormen gerade zu vermeiden.