Der Betriebene kann ohne jede Einschränkung materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung erheben. Der Unterschied zu einem ordentlichen Erkenntnisverfahren besteht lediglich in der Beweismittelbeschränkung bzw. darin, dass von der beklagten Partei blosse Glaubhaftmachung der Bestreitung des Anspruchs verlangt wird (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Des Weiteren würde es Sinn und Zweck des LugÜ widersprechen, wenn in der Schweiz wohl provisorische Rechtsöffnung erteilt würde, sich der Schuldner aber für die Aberkennungsklage an den im LugÜ erwähnten ausländischen Gerichtsstand, sei dies am Wohnsitz des Gläubigers (Art. 2 LugÜ), sei dies an einen besonderen Gerichtsstand (Art. 5 ff.