SZIER 1994 S. 395 ff.). Zusätzlich zu diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannten und diskutierten Entscheiden ist derjenige des Kantonsgerichts Graubünden, publiziert in PKG 1997 Nr. 20, zu erwähnen: Jene Behörde stellte ebenfalls fest, der Rechtsöffnungsrichter am Gerichtsstand des Arrestorts sei zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine private Schuldanerkennung nicht zuständig. Die Rekurskommission schliesst sich dieser Auffassung an. Das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung ist nun einmal kein reines Vollstreckungsverfahren. Der Betriebene kann ohne jede Einschränkung materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung erheben.