Die überwiegende Lehre sieht in der Rechtsöffnung ein materielles Erkenntnisverfahren (vgl. die Zusammenstellung der Literatur in ZR 97, 1998, Nr. 14 S. 43 f.). Auch die vom Bundesamt für Justiz eingesetzte Expertengruppe für die Prüfung der Anpassungsbedürftigkeit der Revisionsvorlage SchKG an das Lugano-Übereinkommen vom 10. Juli 1993 (Hrsg.: Bundesamt für Justiz) befürwortete es, das Rechtsöffnungsverfahren als Erkenntnisverfahren im Sinn von Art. 2 ff. LugÜ zu qualifizieren (S. 30 Ziff. 4.4.2.2.). Soweit die in diesem Zusammenhang gefällten kantonalen Gerichtsentscheide bekannt sind, schloss sich die Justiz dieser Auffassung vollumfänglich an.