Die provisorische Rechtsöffnung hat somit - wenn auch Teil des Vollstreckungsverfahrens - insofern Erkenntnischarakter, als sie als eine provisorische Entscheidung gestützt auf eine eingeschränkte Rechtsprüfung ergeht, die nur endgültig wird, wenn nicht die Partei, deren Rechtsposition sich bei der summarischen Prüfung als weniger wahrscheinlich ergab, innert einer bestimmten Frist den ordentlichen Prozess einleitet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 213 Ziff. 2 N 46). Die überwiegende Lehre sieht in der Rechtsöffnung ein materielles Erkenntnisverfahren (vgl. die Zusammenstellung der Literatur in ZR 97, 1998, Nr. 14 S. 43 f.).