Im Ausland kann die direkte Vollstreckung im Allgemeinen höchstens aus einer öffentlichen Urkunde stattfinden. Das Rechtsöffnungsverfahren ermöglicht dem Gläubiger, welchem sich der Schuldner schriftlich verpflichtete, hingegen in einem schnellen, summarischen Verfahren zur Vollstreckung zu gelangen. Das summarische Verfahren ist die Regel, das ordentliche die Ausnahme. Jenes geht diesem voraus, und in jenem entscheidet sich, wer - Betreibungsgläubiger oder Betreibungsschuldner - in diesem klagen muss. Der Rechtsöffnungsrichter bestimmt die Parteirollen für den ordentlichen Prozess über die An- oder Aberkennungsklage.