Prozessthema ist hier die exekutionsrechtliche Frage, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 46; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 1 N 4). c) Das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung ist ein altes, typisch schweizerisches Verfahren: Pragmatisch, einfach, billig. Es beruht auf Treu und Glauben sowie auf grossem Vertrauen in den erfahrenen, im Volk verwurzelten Richter. Dass die einfache schriftliche Schuldanerkennung einen schnellen Weg zur Vollstreckung öffnet, ist eine schweizerische Besonderheit. Im Ausland kann die direkte Vollstreckung im Allgemeinen höchstens aus einer öffentlichen Urkunde stattfinden.