Als Erkenntnisverfahren wird ein Verfahren bezeichnet, in welchem ein Urteil in der Sache ergeht, d.h. die materielle Rechtslage zwischen den Parteien bzw. die Leistungspflicht des Schuldners verbindlich festgelegt wird. Demgegenüber ist das Vollstreckungsverfahren darauf ausgerichtet, die Vollstreckung einer bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidung zu erwirken. In diesem Verfahren wird die Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs nur summarisch überprüft; Prozessthema ist hier die exekutionsrechtliche Frage, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 46; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 1 N 4).