Wird das Rechtsöffnungsverfahren als Erkenntnisverfahren eingestuft, fällt es unter den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 LugÜ: Der Gerichtsstand des Arrestorts ist somit ausdrücklich ausgeschlossen. Handelt es sich dabei hingegen um ein Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, kann hierüber gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ am Arrestort entschieden werden. Als Erkenntnisverfahren wird ein Verfahren bezeichnet, in welchem ein Urteil in der Sache ergeht, d.h. die materielle Rechtslage zwischen den Parteien bzw. die Leistungspflicht des Schuldners verbindlich festgelegt wird.