Konsequenterweise sieht Art. 16 Ziff. 5 LugÜ deshalb vor, dass als Zwangsvollstreckungsverfahren nur solche Verfahren gelten sollen, welche die Zwangsvollstreckung "aus Entscheidungen" zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung setzt somit eine ergangene gerichtliche Entscheidung als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens voraus. Eine solche liegt aber bei der provisorischen Rechtsöffnung - im Gegensatz zur definitiven - naturgemäss gerade nicht vor, stützt sich der Kläger doch hier lediglich auf eine urkundliche Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). b) Wird das Rechtsöffnungsverfahren als Erkenntnisverfahren eingestuft, fällt es unter den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 LugÜ: