Zum einen ist, erstmals in einem Staatsvertrag, eine umfassende Regelung der direkten internationalen Zuständigkeit in (vermögensrechtlichen) Zivil- und Handelssachen (Art. 1 LugÜ) gelungen, deren Anwendbarkeit grundsätzlich nur vom Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat abhängt (Art. 2 LugÜ); zum anderen wird die Anerkennung und Vollstreckung aller in den Vertragsstaaten erlassenen gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 25 ff. LugÜ erheblich erleichtert und beschleunigt (vgl. Art. 34 LugÜ), unabhängig davon, ob sie aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens oder des autonomen staatlichen Rechts ergangen sind (Kropholler, S. 27 N 16). Konsequenterweise sieht Art.