Das LugÜ enthält ein geschlossenes System von Zuständigkeitsnormen, welches ohne Rücksicht auf schweizerische Verhältnisse allein im Hinblick auf einen ausreichenden Rechtsschutz im Binnenmarkt zwischen den europäischen Staaten festgelegt wurde (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5.A., S. 22 N 2). Bedeutsam ist das Übereinkommen vor allem in zwei Bereichen: Zum einen ist, erstmals in einem Staatsvertrag, eine umfassende Regelung der direkten internationalen Zuständigkeit in (vermögensrechtlichen) Zivil- und Handelssachen (Art. 1 LugÜ) gelungen, deren Anwendbarkeit grundsätzlich nur vom Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat abhängt (Art. 2 LugÜ);