Mit überwältigender Mehrheit werde in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, beim Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung handle es sich um ein Erkenntnisverfahren im Sinn von Art. 2 ff. LugÜ, welches nur an einem LugÜ-konformen ordentlichen Gerichtsstand, nicht aber am Arrestort (Art. 3 Abs. 2 LugÜ) durchgeführt werden könne. 2. a) Das LugÜ enthält ein geschlossenes System von Zuständigkeitsnormen, welches ohne Rücksicht auf schweizerische Verhältnisse allein im Hinblick auf einen ausreichenden Rechtsschutz im Binnenmarkt zwischen den europäischen Staaten festgelegt wurde (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5.A., S. 22 N 2).