{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--21_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-21", "Checksum": "3353519326f181573529a758749524aa"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:19", "Checksum": "a905c3409bd5aa51720518e549c511fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21\nRegeste:\nProvisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis\n\n\nd) Die Vorinstanz wies im Sinn einer Eventualbegründung darauf hin, zum gleichen Ergebnis, nämlich demjenigen, das angerufene Gerichtspräsidium sei für den Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren zuständig, gelange man auch, weil das provisorische Rechtsöffnungsverfahren eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 24 LugÜ darstelle. Die Rekurskommission kann diese Auffassung nicht teilen. Zwar trifft zu, dass die Arrestlegung als einstweilige Massnahme zu betrachten ist (BJM 1994 S. 317 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das auf die Arrestprosequierung folgende Rechtsöffnungsverfahren kann jedoch nicht mehr unter den Begriff der \"einstweiligen Massnahmen\" fallen: Es fehlt am \"in der Hauptsache zuständigen Gericht\". Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, wolle man die provisorische Rechtsöffnung in Relation zu einem Hauptsacheverfahren stellen, käme als solches bloss das allenfalls daraufhin eingeleitete Aberkennungs- oder Anerkennungsverfahren in Betracht. Die provisorische Rechtsöffnung dient aber gerade nicht der Sicherung oder vorläufigen Vollstreckung der Ansprüche im Anerkennungsverfahren, denn dieses wird nur angestrengt, wenn dem Gläubiger keine provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Im Aberkennungsverfahren nützt die provisorische Rechtsöffnung demgegenüber ohnehin nicht dem Schuldner, der dort als Kläger auftritt; sie dient aber auch nicht dem Gläubiger, da der Aberkennungsprozess ja die Hauptwirkung der provisorischen Rechtsöffnung, die Vollstreckung, verhindert. Zudem fehlt der provisorischen Rechtsöffnung das Element der Sicherung von Ansprüchen, welche durch die Dauer des Hauptverfahrens konkret gefährdet sind (Markus, Lugano-Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Diss. Basel 1996, S. 111).\nRekurskommission, 16. August 1999, BR.1999.81"}