{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--21_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-21", "Checksum": "3c71b51d1d398b45f3b0a90c7f842cf5"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:02", "Checksum": "0d62363f62f917f1694a6eb5dc8ce40a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21\nRegeste:\nProvisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis\n\n\nDie provisorische Rechtsöffnung hat somit - wenn auch Teil des Vollstreckungsverfahrens - insofern Erkenntnischarakter, als sie als eine provisorische Entscheidung gestützt auf eine eingeschränkte Rechtsprüfung ergeht, die nur endgültig wird, wenn nicht die Partei, deren Rechtsposition sich bei der summarischen Prüfung als weniger wahrscheinlich ergab, innert einer bestimmten Frist den ordentlichen Prozess einleitet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 213 Ziff. 2 N 46). Die überwiegende Lehre sieht in der Rechtsöffnung ein materielles Erkenntnisverfahren (vgl. die Zusammenstellung der Literatur in ZR 97, 1998, Nr. 14 S. 43 f.). Auch die vom Bundesamt für Justiz eingesetzte Expertengruppe für die Prüfung der Anpassungsbedürftigkeit der Revisionsvorlage SchKG an das Lugano-Übereinkommen vom 10. Juli 1993 (Hrsg.: Bundesamt für Justiz) befürwortete es, das Rechtsöffnungsverfahren als Erkenntnisverfahren im Sinn von Art. 2 ff. LugÜ zu qualifizieren (S. 30 Ziff. 4.4.2.2.). Soweit die in diesem Zusammenhang gefällten kantonalen Gerichtsentscheide bekannt sind, schloss sich die Justiz dieser Auffassung vollumfänglich an. Sowohl der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich als auch der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim, das Zivilgericht Basel, der Walliser Cour de cassation civile und der Cour de justice de Genève erachteten die Zuständigkeit zur provisorischen Rechtsöffnung am Arrestort als nicht gegeben (ZR 97, 1998, Nr. 14; BJM 1994 S. 317 ff. sowie 1998 S. 211 ff.; RVJ 1994 S. 312 ff.; SZIER 1994 S. 395 ff.). Zusätzlich zu diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannten und diskutierten Entscheiden ist derjenige des Kantonsgerichts Graubünden, publiziert in PKG 1997 Nr. 20, zu erwähnen: Jene Behörde stellte ebenfalls fest, der Rechtsöffnungsrichter am Gerichtsstand des Arrestorts sei zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine private Schuldanerkennung nicht zuständig.\nDie Rekurskommission schliesst sich dieser Auffassung an. Das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung ist nun einmal kein reines Vollstreckungsverfahren. Der Betriebene kann ohne jede Einschränkung materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung erheben. Der Unterschied zu einem ordentlichen Erkenntnisverfahren besteht lediglich in der Beweismittelbeschränkung bzw. darin, dass von der beklagten Partei blosse Glaubhaftmachung der Bestreitung des Anspruchs verlangt wird (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Des Weiteren würde es Sinn und Zweck des LugÜ widersprechen, wenn in der Schweiz wohl provisorische Rechtsöffnung erteilt würde, sich der Schuldner aber für die Aberkennungsklage an den im LugÜ erwähnten ausländischen Gerichtsstand, sei dies am Wohnsitz des Gläubigers (Art. 2 LugÜ), sei dies an einen besonderen Gerichtsstand (Art. 5 ff. LugÜ), wenden müsste; dies wäre indessen der Fall, wenn das Rechtsöffnungsverfahren nicht als materielles Erkenntnisverfahren qualifiziert würde (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 84 SchKG N 24): Solche Folgen beabsichtigt das LugÜ mit seinem umfassenden System von Zuständigkeitsnormen gerade zu vermeiden. Zu Recht weist der Rekurrent schliesslich darauf hin, bei einer Einordnung des Verfahrens betreffend provisorische Rechtsöffnung unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ seien Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Aberkennungsklage nicht ausgeschlossen. Nach schweizerischem Recht sind im Aberkennungsverfahren wohl die Parteirollen vertauscht; hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt indessen uneingeschränkt Art. 8 ZGB. In Vertragsstaaten des LugÜ, in welchen ein solches Verfahren mit Parteirollenumkehr unbekannt ist, könnte der Schuldner somit keine Aberkennungsklage einreichen (vgl. Markus, Provisorische Rechtsöffnung und Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen, in: ZBJV 131, 1995, S. 335 f.). Mit praktischen Überlegungen - nebst dem klaren Wortlaut von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ - begründete auch der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich seinen Entscheid, eine Zuständigkeit zur provisorischen Rechtsöffnung am Arrestort als nicht gegeben zu erachten (ZR 97, 1998, Nr. 14 S. 44 f.)."}