{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--21_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-21", "Checksum": "3c71b51d1d398b45f3b0a90c7f842cf5"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:02", "Checksum": "0d62363f62f917f1694a6eb5dc8ce40a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 21\nRegeste:\nProvisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis\n\nRBOG 1999 Nr. 21\nProvisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis\nArt. 2 aLugÜ, Art. 3 aLugÜ, Art. 16 aLugÜ, Art. 24 aLugÜ, Art. 82 SchKG, § 20 aZPO (TG)\n1. Der Rekurrent beanstandete, dass das Gerichtspräsidium das Rechtsöffnungsverfahren als Vollstreckungsverfahren im Sinn von Art. 16 Ziff. 5 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR 0.275.11) qualifizierte. Mit überwältigender Mehrheit werde in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, beim Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung handle es sich um ein Erkenntnisverfahren im Sinn von Art. 2 ff. LugÜ, welches nur an einem LugÜ-konformen ordentlichen Gerichtsstand, nicht aber am Arrestort (Art. 3 Abs. 2 LugÜ) durchgeführt werden könne.\n2. a) Das LugÜ enthält ein geschlossenes System von Zuständigkeitsnormen, welches ohne Rücksicht auf schweizerische Verhältnisse allein im Hinblick auf einen ausreichenden Rechtsschutz im Binnenmarkt zwischen den europäischen Staaten festgelegt wurde (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5.A., S. 22 N 2). Bedeutsam ist das Übereinkommen vor allem in zwei Bereichen: Zum einen ist, erstmals in einem Staatsvertrag, eine umfassende Regelung der direkten internationalen Zuständigkeit in (vermögensrechtlichen) Zivil- und Handelssachen (Art. 1 LugÜ) gelungen, deren Anwendbarkeit grundsätzlich nur vom Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat abhängt (Art. 2 LugÜ); zum anderen wird die Anerkennung und Vollstreckung aller in den Vertragsstaaten erlassenen gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 25 ff. LugÜ erheblich erleichtert und beschleunigt (vgl. Art. 34 LugÜ), unabhängig davon, ob sie aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens oder des autonomen staatlichen Rechts ergangen sind (Kropholler, S. 27 N 16). Konsequenterweise sieht Art. 16 Ziff. 5 LugÜ deshalb vor, dass als Zwangsvollstreckungsverfahren nur solche Verfahren gelten sollen, welche die Zwangsvollstreckung \"aus Entscheidungen\" zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung setzt somit eine ergangene gerichtliche Entscheidung als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens voraus. Eine solche liegt aber bei der provisorischen Rechtsöffnung - im Gegensatz zur definitiven - naturgemäss gerade nicht vor, stützt sich der Kläger doch hier lediglich auf eine urkundliche Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG).\nb) Wird das Rechtsöffnungsverfahren als Erkenntnisverfahren eingestuft, fällt es unter den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 LugÜ: Der Gerichtsstand des Arrestorts ist somit ausdrücklich ausgeschlossen. Handelt es sich dabei hingegen um ein Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, kann hierüber gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ am Arrestort entschieden werden. Als Erkenntnisverfahren wird ein Verfahren bezeichnet, in welchem ein Urteil in der Sache ergeht, d.h. die materielle Rechtslage zwischen den Parteien bzw. die Leistungspflicht des Schuldners verbindlich festgelegt wird. Demgegenüber ist das Vollstreckungsverfahren darauf ausgerichtet, die Vollstreckung einer bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidung zu erwirken. In diesem Verfahren wird die Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs nur summarisch überprüft; Prozessthema ist hier die exekutionsrechtliche Frage, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 46; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 1 N 4).\nc) Das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung ist ein altes, typisch schweizerisches Verfahren: Pragmatisch, einfach, billig. Es beruht auf Treu und Glauben sowie auf grossem Vertrauen in den erfahrenen, im Volk verwurzelten Richter. Dass die einfache schriftliche Schuldanerkennung einen schnellen Weg zur Vollstreckung öffnet, ist eine schweizerische Besonderheit. Im Ausland kann die direkte Vollstreckung im Allgemeinen höchstens aus einer öffentlichen Urkunde stattfinden. Das Rechtsöffnungsverfahren ermöglicht dem Gläubiger, welchem sich der Schuldner schriftlich verpflichtete, hingegen in einem schnellen, summarischen Verfahren zur Vollstreckung zu gelangen. Das summarische Verfahren ist die Regel, das ordentliche die Ausnahme. Jenes geht diesem voraus, und in jenem entscheidet sich, wer - Betreibungsgläubiger oder Betreibungsschuldner - in diesem klagen muss. Der Rechtsöffnungsrichter bestimmt die Parteirollen für den ordentlichen Prozess über die An- oder Aberkennungsklage. Indem er einer Partei den strittigen Anspruch vorläufig zuspricht, zwingt er die Gegenpartei zur Klage im folgenden Prozess, welcher jedoch erfahrungsgemäss nicht häufig stattfindet (Peter, Fragen zur provisorischen Rechtsöffnung, in: SJZ 95, 1999, S. 142)."}