Als Präsident des Stiftungsrats hatte der Berufungskläger gemäss der Stiftungsurkunde die Pflicht, das Stiftungsvermögen sicher und unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung und Rendite anzulegen. Dieser Pflicht kam er jedoch nicht nach, sondern beliess das Stiftungsvermögen in einer ungesicherten Darlehensforderung an die X AG, deren Bonität seit dem Kauf der Unternehmung durch den Berufungskläger nach und nach massiv zurückging. Rekurskommission, 8. März 1999, SBR.1998.28