Diese Handlung wurde aber dem Berufungskläger gerade nicht vorgeworfen. Vielmehr wurde die qualifizierte ungetreue Geschäftsführung damit begründet, dass sich die finanzielle Situation der X AG, ihre Bonität und somit auch die Wiedereinbringlichkeit des von der Stiftung gewährten Darlehens verschlechterte, was schlussendlich zu einem Totalverlust im Konkurs der X AG führte. Als Präsident des Stiftungsrats hatte der Berufungskläger gemäss der Stiftungsurkunde die Pflicht, das Stiftungsvermögen sicher und unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung und Rendite anzulegen.