Die Forderung ist angemessen zu verzinsen. Ferner hat der Stiftungsrat das Recht, wenn die Erreichung des Stiftungszweck es erheischt, das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zu verwenden. i) Somit durfte die Stiftung zur Zahlung der eigentlich von der X AG selbst aufzuwendenden Arbeitgeberbeiträge veranlasst werden, was auch eine entsprechende Aufzehrung des Vermögens der Stiftung in diesem Umfang nicht ausschloss. Diese Handlung wurde aber dem Berufungskläger gerade nicht vorgeworfen.