Ob Vermögen aufgebraucht werden kann, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und vom Stifter zweckmässigerweise im Stiftungsstatut zu regeln. Zur Vermögensverwaltung gehört auch die Ausgestaltung eines angemessenen Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, welche die finanzielle Seite der Stiftung laufend in Zahlen nachvollzieht und transparent hält (Grüninger, Basler Kommentar, Art. 83 ZGB N 10, 13). h) Die Personalfürsorgestiftung der X AG bezweckte "die Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod, Krankheit oder Invalidität".