Üblicherweise hat der Stiftungsrat in getreuer und korrekter Befolgung des Stifterwillens für eine angemessene Rendite und Sicherheit, für ausreichende Liquidität und eine ausgeglichene Risikoverteilung zu sorgen. Eine Veräusserung bzw. Umschichtung von Vermögenswerten ist in der Regel angängig, selbst wenn die betroffenen Werte im Stiftungsstatut oder Errichtungsakt erwähnt sind, es sei denn, der Stifter habe gegenteilig verfügt oder der Zweck stehe dem entgegen. Ob Vermögen aufgebraucht werden kann, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und vom Stifter zweckmässigerweise im Stiftungsstatut zu regeln.