Der Stiftungsrat hat als oberstes Organ in erster Linie die Verwaltung des Vermögens im Rahmen des Stifterwillens sicherzustellen. Die Bewirtschaftung des Vermögens richtet sich konkret nach dessen Zusammensetzung und nach den Anordnungen des Stifters. Üblicherweise hat der Stiftungsrat in getreuer und korrekter Befolgung des Stifterwillens für eine angemessene Rendite und Sicherheit, für ausreichende Liquidität und eine ausgeglichene Risikoverteilung zu sorgen.