Stratenwerth, § 19 N 17). f) Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach zu Recht aus dem Stiftungsvermögen die Arbeitgeberbeiträge der X AG bezahlt worden seien und damit die Möglichkeit bestanden habe, auf diese Weise das Stiftungsvermögen vollständig zu liquidieren, beschlägt nicht die Frage der "Fremdheit" gemäss Art. 159 aStGB, sondern die Frage nach dem Inhalt der Fürsorgepflicht des Geschäftsführers. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1.A., Art. 159 aStGB N 8). g) Der Stiftungsrat hat als oberstes Organ in erster Linie die Verwaltung des Vermögens im Rahmen des Stifterwillens sicherzustellen.