Insofern erweist sich die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 159 aStGB zum Begriff des "fremden Vermögens" als noch strenger, indem es unter gewissen Umständen sogar die AG als fremd gegenüber dem Alleinaktionär bezeichnet, obwohl der Wille der AG faktisch dem Willen des alleinigen Aktionärs gleichzusetzen ist. Damit erübrigen sich auch weitere Überlegungen, ob ein strafrechtlicher Schutz der Einmann-AG vor sich selber durch mögliche Gläubigerinteressen gerechtfertigt werden könne (vgl. Trechsel, Art. 158 StGB N 8; Stratenwerth, § 19 N 17). f)