Riemer, Systematischer Teil N 19). Somit kann der Wille der X AG nicht dem Willen der von ihr gegründeten Stiftung gleichgesetzt werden, da bei letzterer aufgrund ihrer Definition eine Willensbildung begrifflich ausgeschlossen ist und vom Willen des Stifters abhängt, wie er bei der Stiftungserrichtung gefasst wurde, wobei ein späterer, allenfalls geänderter Wille des Stifters unerheblich ist (vgl. Riemer, Systematischer Teil N 17 ff.). Insofern erweist sich die Praxis des Bundesgerichts zu Art.