Vielmehr wird die Anstalt (Stiftung) vom Willen des Stifters, so wie er anlässlich der Stiftungserrichtung zum Ausdruck gekommen ist, beherrscht. Mit anderen Worten fehlt der Stiftung das charakteristische Selbstbestimmungsrecht. Da somit bei den Stiftungen eine Willensbildung begrifflich ausgeschlossen ist, können sie auch keine Willensbildungsorgane haben (Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, Systematischer Teil N 16 ff.). Die Stiftungen besitzen daher lediglich dienende Verwaltungsorgane, welche den Willen des Stifters mit den vorhandenen Vermögensmitteln auszuführen haben (Meier-Hayoz/Forstmoser, § 2 N 38; Riemer, Systematischer Teil N 19).