Die Anstalt hat daher als personifiziertes Zweckvermögen keine Teilhaber (z.B. Gesellschafter), sondern lediglich Destinatäre, zu deren Gunsten der Stiftungszweck verwirklicht wird. Während die Körperschaftsteilhaber, seien es die ursprünglichen oder ihre Rechtsnachfolger, in ihrer Eigenschaft als Träger von Organfunktionen den Willen der Körperschaft bilden, so dass von einem eigenen Willen der Körperschaft gesprochen werden muss, sind Willensträger bei den Anstalten nicht deren Organe bzw. die Anstalten selbst. Vielmehr wird die Anstalt (Stiftung) vom Willen des Stifters, so wie er anlässlich der Stiftungserrichtung zum Ausdruck gekommen ist, beherrscht.