in einem Personenverband bestehende, als juristische Persönlichkeit anerkannte Organisation zur Verfolgung bestimmter Zwecke zu betrachten (Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7.A., § 2 N 33 f.). Die Körperschaft basiert somit auf einer Vereinigung von Personen, während dagegen die Anstalten (Stiftungen) auf einem sachlichen bzw. Vermögenssubstrat basieren. Die Anstalt hat daher als personifiziertes Zweckvermögen keine Teilhaber (z.B. Gesellschafter), sondern lediglich Destinatäre, zu deren Gunsten der Stiftungszweck verwirklicht wird.