So wird die - zwar mit BGE 117 IV 259 gelockerte - Auffassung des Bundesgerichts, wonach sich der Alleinaktionär die rechtliche Selbständigkeit der Einmann-AG entgegenhalten lassen müsse, von der Lehre mit der Begründung kritisiert, dass materiell betrachtet der Wille der Einmann-AG dem Willen des Alleinaktionärs entspreche, was zu einem Schutz der AG vor sich selber führe. Während die AG eine Körperschaft darstellt, welche sich als Vereinigung von Personen, die einen selbst gesetzten Zweck verfolgt und sich eine zweckdienliche Organisation gegeben hat, in einer Ausgestaltung, der die Rechtsordnung die juristische Persönlichkeit verleiht, definiert, ist die Stiftung als Anstalt eine nicht