d) Diese Schlussfolgerung des Berufungsklägers, in welcher er eine Fremdheit zwischen der Stiftung und der X AG verneint, begründet er mit einer seiner Meinung nach dem Stiftungszweck entsprechenden Verwendung des Stiftungsvermögens. Diese Begründung ist aus folgenden Überlegungen jedoch problematisch: So wird die - zwar mit BGE 117 IV 259 gelockerte - Auffassung des Bundesgerichts, wonach sich der Alleinaktionär die rechtliche Selbständigkeit der Einmann-AG entgegenhalten lassen müsse, von der Lehre mit der Begründung kritisiert, dass materiell betrachtet der Wille der Einmann-AG dem Willen des Alleinaktionärs entspreche, was zu einem Schutz der AG vor sich selber führe.