So habe die Stiftung erstens, jedenfalls solange sie sich nicht freiwillig zu einer Leistung verpflichtet habe, überhaupt keine Verpflichtungen gegen Dritte, weshalb der Gläubigerschutz keine Rolle spiele. Zweitens sei die X AG berechtigt gewesen, die Stiftungssubstanz nach Massgabe der Personalaufwendungen der X AG im Zug der Zeit aufzuzehren, weshalb das Vermögen der Stiftung den Charakter einer zwar besonderen, aber langfristig vollkommen aufzehrbaren Reserve der X AG aufweise. d)