Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5.A., § 19 N 17). c) Bezugnehmend auf BGE 117 IV 259 betrachtete der Berufungskläger das Mass der Fremdheit zwischen der Stiftung und der X AG als noch geringer als zwischen der Einmann-AG und dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär. So habe die Stiftung erstens, jedenfalls solange sie sich nicht freiwillig zu einer Leistung verpflichtet habe, überhaupt keine Verpflichtungen gegen Dritte, weshalb der Gläubigerschutz keine Rolle spiele.