b) Diese Rechtsprechung wird von der Lehre mit der Begründung kritisiert, das Bundesgericht übersehe, dass auch die Aktiengesellschaft einen eigenen Willen bilden können müsse, und dass dies bei der Einmann-AG materiell eben der Wille des Alleinaktionärs sei. Insofern führe die Praxis zu einem Schutz der AG vor sich selber. Unbestreitbar sei, dass Interessen Dritter (z.B. Gläubiger) betroffen sein könnten, aber diese Interessen nicht durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung geschützt würden (Trechsel, Art. 158 StGB N 8; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5.A., § 19 N 17). c)