159 aStGB relevanter Vermögensschaden, und der Geschäftsführer einer AG sei nicht schon dann und deshalb gemäss dieser Bestimmung strafbar, wenn und weil infolge seiner Handlung die Gläubiger der AG mittelbar geschädigt würden, doch müsse der Geschäftsführer das Vermögen der AG, welches allein Handlungsobjekt von Art. 159 aStGB sei, nach den aktienrechtlichen Bestimmungen gerade auch zum Schutz der realen menschlichen Interessen Dritter in einem gewissen Umfang erhalten. b)