159 aStGB erfülle, wenn das nach ihrer Vornahme verbleibende Reinvermögen - Aktiven minus Forderungen gegen die Gesellschaft - der AG nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und gebundenen Reserven ausreiche. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, wohl sei der mittelbare Schaden der Gläubiger der AG als solcher kein im Sinn von Art. 159 aStGB relevanter Vermögensschaden, und der Geschäftsführer einer AG sei nicht schon dann und deshalb gemäss dieser Bestimmung strafbar, wenn und weil infolge seiner Handlung die Gläubiger der AG mittelbar geschädigt würden, doch müsse der Geschäftsführer das Vermögen der AG, welches allein Handlungsobjekt von Art.