159 aStGB tatbestandsmässig sei, und ob und inwieweit zweitens eine tatbestandsmässige Schädigung der AG durch Einwilligung nach dem Grundsatz "volenti non fit iniuria" gerechtfertigt werden könne. Das Bundesgericht kam in seinen Erwägungen zum Schluss, dass eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmann-AG, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei, nur dann pflichtwidrig sei und den objektiven Tatbestand von Art. 159 aStGB erfülle, wenn das nach ihrer Vornahme verbleibende Reinvermögen - Aktiven minus Forderungen gegen die Gesellschaft - der AG nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und gebundenen Reserven ausreiche.