rückte das Bundesgericht von dieser Praxis ab. Grundsätzlich hielt es dabei an seiner Auffassung fest, dass die Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich sei. Es frage sich aber, ob erstens die Schädigung der Einmann-AG durch den sie beherrschenden einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär gegen gesetzliche Pflichten betreffend die Sorge um das Vermögen der AG verstosse und damit im Sinn von Art.