159 aStGB vor. 2. a) In seiner früheren Rechtsprechung beachtete das Bundesgericht strikt die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Personen und bezeichnete demzufolge auch die AG als "fremd" gegenüber einem Alleinaktionär (vgl. Schmid, Aspekte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen, in: ZStrR 105, 1988, S. 183; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 158 StGB N 8). In BGE 117 IV 259 ff. rückte das Bundesgericht von dieser Praxis ab.