Ihm wird vorgeworfen, er als Stiftungsrat der patronal finanzierten Personalvorsorgestiftung der X AG, deren Alleinaktionär er gewesen sei, sei nur ungenügend für die Verwaltung des Stiftungsvermögens besorgt gewesen, da das Stiftungsvermögen aus einer ungesicherten Darlehensforderung an die X AG selbst bestanden habe. Der Berufungskläger macht geltend, es liege durch eine enge organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung der Stiftung und der X AG keine Fremdheit des Vermögens im Sinn von Art. 159 aStGB vor.