{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--20_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-20", "Checksum": "45db2f2ec58bc49b188243adbb99e0d1"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tatbestandsmerkmal der Fremdheit bei der Abgrenzung des Vermögens einer AG von demjenigen ihrer Personalvorsorgestiftung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:19", "Checksum": "30ba06541bce863e784142982c98d040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20\nRegeste:\nTatbestandsmerkmal der Fremdheit bei der Abgrenzung des Vermögens einer AG von demjenigen ihrer Personalvorsorgestiftung\n\n\nh) Die Personalfürsorgestiftung der X AG bezweckte \"die Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod, Krankheit oder Invalidität\". Weiter ist der Stiftungsurkunde zu entnehmen, dass das Stiftungsvermögen sicher und unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung und Rendite anzulegen ist. Es kann in einer Forderung gegenüber der Stifterfirma bestehen. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung und der Aufsichtsbehörde. Die Forderung ist angemessen zu verzinsen. Ferner hat der Stiftungsrat das Recht, wenn die Erreichung des Stiftungszweck es erheischt, das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zu verwenden.\ni) Somit durfte die Stiftung zur Zahlung der eigentlich von der X AG selbst aufzuwendenden Arbeitgeberbeiträge veranlasst werden, was auch eine entsprechende Aufzehrung des Vermögens der Stiftung in diesem Umfang nicht ausschloss. Diese Handlung wurde aber dem Berufungskläger gerade nicht vorgeworfen. Vielmehr wurde die qualifizierte ungetreue Geschäftsführung damit begründet, dass sich die finanzielle Situation der X AG, ihre Bonität und somit auch die Wiedereinbringlichkeit des von der Stiftung gewährten Darlehens verschlechterte, was schlussendlich zu einem Totalverlust im Konkurs der X AG führte. Als Präsident des Stiftungsrats hatte der Berufungskläger gemäss der Stiftungsurkunde die Pflicht, das Stiftungsvermögen sicher und unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung und Rendite anzulegen. Dieser Pflicht kam er jedoch nicht nach, sondern beliess das Stiftungsvermögen in einer ungesicherten Darlehensforderung an die X AG, deren Bonität seit dem Kauf der Unternehmung durch den Berufungskläger nach und nach massiv zurückging.\nRekurskommission, 8. März 1999, SBR.1998.28\nMit Urteil vom 29. August 2000 bestätigte das Bundesgericht die Rechtsauffassung der Rekurskommission, schützte jedoch teilweise die Nichtigkeitsbeschwerde zufolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung anderer Delikte"}