{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--20_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-20", "Checksum": "758878b3a6e7d9852ece792f0dd12635"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tatbestandsmerkmal der Fremdheit bei der Abgrenzung des Vermögens einer AG von demjenigen ihrer Personalvorsorgestiftung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:03", "Checksum": "dca7a27706154f570ec492a8a19538ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20\nRegeste:\nTatbestandsmerkmal der Fremdheit bei der Abgrenzung des Vermögens einer AG von demjenigen ihrer Personalvorsorgestiftung\n\n\nd) Diese Schlussfolgerung des Berufungsklägers, in welcher er eine Fremdheit zwischen der Stiftung und der X AG verneint, begründet er mit einer seiner Meinung nach dem Stiftungszweck entsprechenden Verwendung des Stiftungsvermögens. Diese Begründung ist aus folgenden Überlegungen jedoch problematisch: So wird die - zwar mit BGE 117 IV 259 gelockerte - Auffassung des Bundesgerichts, wonach sich der Alleinaktionär die rechtliche Selbständigkeit der Einmann-AG entgegenhalten lassen müsse, von der Lehre mit der Begründung kritisiert, dass materiell betrachtet der Wille der Einmann-AG dem Willen des Alleinaktionärs entspreche, was zu einem Schutz der AG vor sich selber führe. Während die AG eine Körperschaft darstellt, welche sich als Vereinigung von Personen, die einen selbst gesetzten Zweck verfolgt und sich eine zweckdienliche Organisation gegeben hat, in einer Ausgestaltung, der die Rechtsordnung die juristische Persönlichkeit verleiht, definiert, ist die Stiftung als Anstalt eine nicht in einem Personenverband bestehende, als juristische Persönlichkeit anerkannte Organisation zur Verfolgung bestimmter Zwecke zu betrachten (Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7.A., § 2 N 33 f.). Die Körperschaft basiert somit auf einer Vereinigung von Personen, während dagegen die Anstalten (Stiftungen) auf einem sachlichen bzw. Vermögenssubstrat basieren. Die Anstalt hat daher als personifiziertes Zweckvermögen keine Teilhaber (z.B. Gesellschafter), sondern lediglich Destinatäre, zu deren Gunsten der Stiftungszweck verwirklicht wird. Während die Körperschaftsteilhaber, seien es die ursprünglichen oder ihre Rechtsnachfolger, in ihrer Eigenschaft als Träger von Organfunktionen den Willen der Körperschaft bilden, so dass von einem eigenen Willen der Körperschaft gesprochen werden muss, sind Willensträger bei den Anstalten nicht deren Organe bzw. die Anstalten selbst. Vielmehr wird die Anstalt (Stiftung) vom Willen des Stifters, so wie er anlässlich der Stiftungserrichtung zum Ausdruck gekommen ist, beherrscht. Mit anderen Worten fehlt der Stiftung das charakteristische Selbstbestimmungsrecht. Da somit bei den Stiftungen eine Willensbildung begrifflich ausgeschlossen ist, können sie auch keine Willensbildungsorgane haben (Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, Systematischer Teil N 16 ff.). Die Stiftungen besitzen daher lediglich dienende Verwaltungsorgane, welche den Willen des Stifters mit den vorhandenen Vermögensmitteln auszuführen haben (Meier-Hayoz/Forstmoser, § 2 N 38; Riemer, Systematischer Teil N 19). Somit kann der Wille der X AG nicht dem Willen der von ihr gegründeten Stiftung gleichgesetzt werden, da bei letzterer aufgrund ihrer Definition eine Willensbildung begrifflich ausgeschlossen ist und vom Willen des Stifters abhängt, wie er bei der Stiftungserrichtung gefasst wurde, wobei ein späterer, allenfalls geänderter Wille des Stifters unerheblich ist (vgl. Riemer, Systematischer Teil N 17 ff.). Insofern erweist sich die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 159 aStGB zum Begriff des \"fremden Vermögens\" als noch strenger, indem es unter gewissen Umständen sogar die AG als fremd gegenüber dem Alleinaktionär bezeichnet, obwohl der Wille der AG faktisch dem Willen des alleinigen Aktionärs gleichzusetzen ist. Damit erübrigen sich auch weitere Überlegungen, ob ein strafrechtlicher Schutz der Einmann-AG vor sich selber durch mögliche Gläubigerinteressen gerechtfertigt werden könne (vgl. Trechsel, Art. 158 StGB N 8; Stratenwerth, § 19 N 17).\nf) Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach zu Recht aus dem Stiftungsvermögen die Arbeitgeberbeiträge der X AG bezahlt worden seien und damit die Möglichkeit bestanden habe, auf diese Weise das Stiftungsvermögen vollständig zu liquidieren, beschlägt nicht die Frage der \"Fremdheit\" gemäss Art. 159 aStGB, sondern die Frage nach dem Inhalt der Fürsorgepflicht des Geschäftsführers. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1.A., Art. 159 aStGB N 8).\ng) Der Stiftungsrat hat als oberstes Organ in erster Linie die Verwaltung des Vermögens im Rahmen des Stifterwillens sicherzustellen. Die Bewirtschaftung des Vermögens richtet sich konkret nach dessen Zusammensetzung und nach den Anordnungen des Stifters. Üblicherweise hat der Stiftungsrat in getreuer und korrekter Befolgung des Stifterwillens für eine angemessene Rendite und Sicherheit, für ausreichende Liquidität und eine ausgeglichene Risikoverteilung zu sorgen. Eine Veräusserung bzw. Umschichtung von Vermögenswerten ist in der Regel angängig, selbst wenn die betroffenen Werte im Stiftungsstatut oder Errichtungsakt erwähnt sind, es sei denn, der Stifter habe gegenteilig verfügt oder der Zweck stehe dem entgegen. Ob Vermögen aufgebraucht werden kann, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und vom Stifter zweckmässigerweise im Stiftungsstatut zu regeln. Zur Vermögensverwaltung gehört auch die Ausgestaltung eines angemessenen Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, welche die finanzielle Seite der Stiftung laufend in Zahlen nachvollzieht und transparent hält (Grüninger, Basler Kommentar, Art. 83 ZGB N 10, 13)."}