{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--20_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-20", "Checksum": "758878b3a6e7d9852ece792f0dd12635"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tatbestandsmerkmal der Fremdheit bei der Abgrenzung des Vermögens einer AG von demjenigen ihrer Personalvorsorgestiftung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:03", "Checksum": "dca7a27706154f570ec492a8a19538ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 20\nRegeste:\nTatbestandsmerkmal der Fremdheit bei der Abgrenzung des Vermögens einer AG von demjenigen ihrer Personalvorsorgestiftung\n\nRBOG 1999 Nr. 20\nTatbestandsmerkmal der Fremdheit bei der Abgrenzung des Vermögens einer AG von demjenigen ihrer Personalvorsorgestiftung\n1. Der Berufungskläger ist der ungetreuen Geschäftsführung angeklagt (Art. 159 aStGB). Ihm wird vorgeworfen, er als Stiftungsrat der patronal finanzierten Personalvorsorgestiftung der X AG, deren Alleinaktionär er gewesen sei, sei nur ungenügend für die Verwaltung des Stiftungsvermögens besorgt gewesen, da das Stiftungsvermögen aus einer ungesicherten Darlehensforderung an die X AG selbst bestanden habe. Der Berufungskläger macht geltend, es liege durch eine enge organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung der Stiftung und der X AG keine Fremdheit des Vermögens im Sinn von Art. 159 aStGB vor.\n2. a) In seiner früheren Rechtsprechung beachtete das Bundesgericht strikt die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Personen und bezeichnete demzufolge auch die AG als \"fremd\" gegenüber einem Alleinaktionär (vgl. Schmid, Aspekte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen, in: ZStrR 105, 1988, S. 183; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 158 StGB N 8). In BGE 117 IV 259 ff. rückte das Bundesgericht von dieser Praxis ab. Grundsätzlich hielt es dabei an seiner Auffassung fest, dass die Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich sei. Es frage sich aber, ob erstens die Schädigung der Einmann-AG durch den sie beherrschenden einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär gegen gesetzliche Pflichten betreffend die Sorge um das Vermögen der AG verstosse und damit im Sinn von Art. 159 aStGB tatbestandsmässig sei, und ob und inwieweit zweitens eine tatbestandsmässige Schädigung der AG durch Einwilligung nach dem Grundsatz \"volenti non fit iniuria\" gerechtfertigt werden könne. Das Bundesgericht kam in seinen Erwägungen zum Schluss, dass eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmann-AG, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei, nur dann pflichtwidrig sei und den objektiven Tatbestand von Art. 159 aStGB erfülle, wenn das nach ihrer Vornahme verbleibende Reinvermögen - Aktiven minus Forderungen gegen die Gesellschaft - der AG nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und gebundenen Reserven ausreiche. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, wohl sei der mittelbare Schaden der Gläubiger der AG als solcher kein im Sinn von Art. 159 aStGB relevanter Vermögensschaden, und der Geschäftsführer einer AG sei nicht schon dann und deshalb gemäss dieser Bestimmung strafbar, wenn und weil infolge seiner Handlung die Gläubiger der AG mittelbar geschädigt würden, doch müsse der Geschäftsführer das Vermögen der AG, welches allein Handlungsobjekt von Art. 159 aStGB sei, nach den aktienrechtlichen Bestimmungen gerade auch zum Schutz der realen menschlichen Interessen Dritter in einem gewissen Umfang erhalten.\nb) Diese Rechtsprechung wird von der Lehre mit der Begründung kritisiert, das Bundesgericht übersehe, dass auch die Aktiengesellschaft einen eigenen Willen bilden können müsse, und dass dies bei der Einmann-AG materiell eben der Wille des Alleinaktionärs sei. Insofern führe die Praxis zu einem Schutz der AG vor sich selber. Unbestreitbar sei, dass Interessen Dritter (z.B. Gläubiger) betroffen sein könnten, aber diese Interessen nicht durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung geschützt würden (Trechsel, Art. 158 StGB N 8; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5.A., § 19 N 17).\nc) Bezugnehmend auf BGE 117 IV 259 betrachtete der Berufungskläger das Mass der Fremdheit zwischen der Stiftung und der X AG als noch geringer als zwischen der Einmann-AG und dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär. So habe die Stiftung erstens, jedenfalls solange sie sich nicht freiwillig zu einer Leistung verpflichtet habe, überhaupt keine Verpflichtungen gegen Dritte, weshalb der Gläubigerschutz keine Rolle spiele. Zweitens sei die X AG berechtigt gewesen, die Stiftungssubstanz nach Massgabe der Personalaufwendungen der X AG im Zug der Zeit aufzuzehren, weshalb das Vermögen der Stiftung den Charakter einer zwar besonderen, aber langfristig vollkommen aufzehrbaren Reserve der X AG aufweise."}