Die Annahme von Stratenwerth, dass eine Handlungseinheit bei Rechtsgütern mit individuellem Einschlag nur bejaht werden kann, wenn sich die Widerhandlung gegen denselben Rechtsgutträger richtet (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2.A., § 19 N 18), ist der bundesgerichtlichen Definition nicht zu entnehmen. Falls jedoch eine solche Einschränkung des Einheitsdelikts beabsichtigt wäre, müsste ein Einheitsdelikt verneint werden, wenn sich ein Mann gleichzeitig an zwei Kindern vergehen würde. Wird im Gegenzug von einer Mehrheit von Handlungen ausgegangen, läge Realkonkurrenz vor, welche eine Strafschärfung nach dem Asperationsprinzip gemäss Art.