So stellte das Bundesgericht in BGE 117 IV 414 zwar fest, dass sich die Taten im zu beurteilenden Fall gegen das gleiche Rechtsgut richteten und von den strafbaren Handlungen auch immer derselbe Rechtsgutträger betroffen war, nahm jedoch das Kriterium des Rechtsgutträgers nicht als Bestandteil in die Definition des Einheitsdelikts auf. Die Annahme von Stratenwerth, dass eine Handlungseinheit bei Rechtsgütern mit individuellem Einschlag nur bejaht werden kann, wenn sich die Widerhandlung gegen denselben Rechtsgutträger richtet (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2.A., § 19 N 18), ist der bundesgerichtlichen Definition nicht zu entnehmen.