Dass sich für die Annahme eines Einheitsdelikts die Handlung nicht nur gegen dasselbe Rechtsgut, sondern auch gegen denselben Rechtsgutträger richten müsste, ist der bundesgerichtlichen Definition des Einheitsdelikts nicht zu entnehmen. So stellte das Bundesgericht in BGE 117 IV 414 zwar fest, dass sich die Taten im zu beurteilenden Fall gegen das gleiche Rechtsgut richteten und von den strafbaren Handlungen auch immer derselbe Rechtsgutträger betroffen war, nahm jedoch das Kriterium des Rechtsgutträgers nicht als Bestandteil in die Definition des Einheitsdelikts auf.