Das mit Art. 187 StGB geschützte Rechtsgut ist der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger, die besonders gefährdet erscheint, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst werden (BGE 120 IV 9; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 4.A., S. 135 f.). Dass sich für die Annahme eines Einheitsdelikts die Handlung nicht nur gegen dasselbe Rechtsgut, sondern auch gegen denselben Rechtsgutträger richten müsste, ist der bundesgerichtlichen Definition des Einheitsdelikts nicht zu entnehmen.