In seinen Erwägungen bewertete es die unveränderten sexuellen Übergriffe während der Oberstufe als nahtlose Fortsetzung des strafbaren Verhaltens während der Primarschulzeit, weil der Angeklagte die pädosexuellen Beziehungen zielgerichtet ausbaute und über Jahre hinweg aufrecht erhielt. Die Übergriffe erschienen nicht als abgelöste Einzelakte, sondern als eine Abfolge strafbaren Verhaltens, dessen einzelne Akte in ein Beziehungsgeflecht eingebettet waren, das der Beschwerdeführer dank seiner Lehrerposition weiterentwickeln und für seine Interessen ausnutzen konnte. Das mit Art.